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Eigener Leitsatz:
Mit Übergabe der Kaufsache an ein Transportunternehmen haftet der Verkäufer nicht für einen etwaigen Untergang der Ware
auf dem Transportweg, § 447 BGB. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ist § 447 BGB gemäß § 474 Abs. II S.2 BGB nicht anwendbar, d.h.
aber nicht das der Verkäufer in jeden Fall zu einer erneuten ... mehr
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